Gebäudeaufnahme
Wenn ein Gebäude neu errichtet oder in seiner Grundfläche wesentlich verändert wurde ...
Das Vermessungsgesetz schreibt vor, dass alle Gebäude mit ihren Gebäudeumrissen eingemessen und im Liegenschaftskataster dargestellt sowie mit ihrer Nutzung beschrieben werden. Der Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Vermessung auf seine Kosten zu veranlassen. Unterbleibt ein Vermessungsantrag kann der Fachdienst Vermessung die Einmessung auf Kosten des Berechtigten vornehmen.
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Nach dem derzeit gültigen Gebührenverzeichnis mit dem Stand vom 01.03.2019 entstehen folgende Gebühren.
Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Gebühr für die Gebäudeaufnahme und der Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.