Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- eine gewerbliche bzw. kommerzielle Absicht besteht.
- es sich um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis handelt und die Teilnehmerzahl eine überschaubare Größe übersteigt.
- die Forstbetriebe in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden könnten.
- andere Erholungssuchende (Waldbesucher) beeinträchtigt werden könnten.
- das Ökosystem bzw. der Lebensraum Wald beeinträchtigt werden könnte (z.B. Störungen von Wildtieren, Schädigung von Biotopen).
- die Veranstaltung öffentlich beworben wird.
- die Veranstaltung dem Sammeln von Walderzeugnissen dient (z.B. Pilzen)
Beeinträchtigungen können durch die Art der Veranstaltung oder durch die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bedingt sein. In aller Regel sind daher Veranstaltungen wie z. B. Volkswandertage, Laufveranstaltungen, Mountainbike-Rennen, Nachtwanderungen oder Feste im Wald genehmigungspflichtig. Ausflüge von Vereinen, Schulklassen oder ähnliches mit geschlossenem kleinerem Teilnehmerkreis, bei denen die Waldwege i.d.R. nicht verlassen werden, sind – sofern keiner der o.g. Punkte zutrifft – zumeist nicht genehmigungspflichtig.