Veranstaltungen im Wald

Organisierte Veranstaltungen im Wald bedürfen nach § 37 Abs. 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) der Genehmigung durch die Forstbehörde. Im Alb-Donau-Kreis ist dies das Amt für Forst und Naturschutz des Landratsamtes.

Wenn Sie eine Veranstaltung im Wald organisieren möchten, verwenden Sie bitte das Formular.

Ab wann gilt eine Veranstaltung als organisiert im Sinne des Landeswaldgesetzes?

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • eine gewerbliche bzw. kommerzielle Absicht besteht.
  • es sich um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis handelt und die Teilnehmerzahl eine überschaubare Größe übersteigt.
  • die Forstbetriebe in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden könnten.
  • andere Erholungssuchende (Waldbesucher) beeinträchtigt werden könnten.
  • das Ökosystem bzw. der Lebensraum Wald beeinträchtigt werden könnte (z.B. Störungen von Wildtieren, Schädigung von Biotopen).
  • die Veranstaltung öffentlich beworben wird.
  • die Veranstaltung dem Sammeln von Walderzeugnissen dient (z.B. Pilzen)

Beeinträchtigungen können durch die Art der Veranstaltung oder durch die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bedingt sein. In aller Regel sind daher Veranstaltungen wie z. B. Volkswandertage, Laufveranstaltungen, Mountainbike-Rennen, Nachtwanderungen oder Feste im Wald genehmigungspflichtig. Ausflüge von Vereinen, Schulklassen oder ähnliches mit geschlossenem kleinerem Teilnehmerkreis, bei denen die Waldwege i.d.R. nicht verlassen werden, sind – sofern keiner der o.g. Punkte zutrifft – zumeist nicht genehmigungspflichtig.

Welche Angaben müssen beim Prüf- bzw. Genehmigungsantrag gemacht werden?

  • Art der Veranstaltung
  • Datum und Uhrzeit
  • Geplanter Veranstaltungsort bzw. Streckenverlauf (muss auf einer Karte eindeutig nachvollziehbar dargestellt werden)
  • Teilnehmerzahl
  • Art der Markierungen und Streckensperrungen soweit notwendig
  • Versorgungsstände
  • Startgeld je Teilnehmerin/Teilnehmer
  • Link zur Eintragung im Geoportal

Gebühren für die Genehmigung

Auf Grundlage des Gebührenverzeichnisses des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 20.12.2023, gültig ab 01.01.2024, wird gem. Ziffer 24.209 für organisierte Veranstaltungen im Wald eine Gebühr von 68 Euro (exklusive Fahrgenehmigung) fällig. 

Jeder Wald gehört jemandem

Eine organisierte Veranstaltung im Wald setzt neben der Genehmigung der Forstbehörde immer auch die privatrechtliche Erlaubnis/Gestattung der betroffenen Waldbesitzerin oder Waldbesitzer voraus. Die kommunalen öffentlichen Waldbesitzer (Städte und Gemeinden) werden i.d.R. auch bezüglich der Gestattung durch das Amt für Forst und Naturschutz des Landratsamtes vertreten. Das Land Baden-Württemberg (Staatswald) sowie private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer vertreten sich eigenständig. Sofern Staatswald betroffen ist, bieten wir an, die Antragsunterlagen zur Beantragung der Gestattung für den Staatswald an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen von ForstBW weiterzugeben. In diesem Fall vermerken Sie dies bitte an der entsprechenden Stelle auf nachfolgendem Antrag.

Formulare und Anleitungen

Bei Fragen wenden Sie sich an:
Florian Schwegler
E-Mail: Florian.Schwegler@alb-donau-kreis.de
Telefon: 0731/185-1662