Bußgeld
Kfz-Halterhaftung
Halt- oder Parkverstöße sind an der Tagesordnung, die Tendenz ist steigend. Und auch die Zahl der Widerspruchsverfahren ist über viele Jahre kontinuierlich angestiegen. Dies drohte die Gerichte zu blockieren.
Aus diesem Grund wurde gegen Ende der Achtziger Jahre die so genannte Halterhaftung in das Straßenverkehrsgesetz aufgenommen. Sie besagt, dass die Fahrzeughaltern oder der Fahrzeughalter für die Kosten des Verfahrens aufkommen muss, wenn sein Wagen im Haltverbot oder Parkverbot aufgeschrieben worden ist, aber die tatsächliche Fahrerin oder der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann oder dies einen unangemessenen Aufwand darstellen würde.
Wenn bei einem Park- oder Haltverstoß die tatsächliche Fahrerin oder der tatsächliche Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder diese Ermittlungen einen unangemessenen Aufwand erfordern, führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gleichzeitig werden der Halterin oder dem Halter des Fahrzeugs aber die Verfahrenskosten auferlegt. Diese Maßnahme setzt kein Verschulden voraus und ist auch keine Sanktion, sondern lediglich eine Kostenregelung. Auch der Umstand, dass eine Kfz-Halterin oder ein Kfz-Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, weil er Familienangehörige nicht belasten möchte, schützt nach der Rechtslage nicht vor der Kostenfolge.
Der Kostenbescheid kann angefochten werden mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag kann schriftlich an die Bußgeldstelle gerichtet werden. Der Versand kann sowohl auf dem Briefpostweg als auch per Telefax 0731 185-1418 erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Augenblick des Eingangs beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis. Es ist auch möglich, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung persönlich bei der Bußgeldstelle zur Niederschrift aufnehmen zu lassen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zur Überprüfung des Sachverhalts. Kommt die Rücknahme des Kostenbescheids nicht in Betracht, wird das Verfahren an das Amtsgericht Ulm abgegeben. Es findet aber keine öffentliche Hauptverhandlung statt, sondern das Gericht entscheidet durch Beschluss über den Antrag.
Fristen und Termine:
Das Verwarnungsangebot, das entweder mit dem Hinterlassen einer Zahlkarte am Fahrzeug oder mit der Zusendung einer schriftlichen Verwarnung an die Halterin oder den Halter eines Kraftfahrzeugs begründet wird, schließt das Verfahren nur ab, wenn das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche bezahlt wird.