Trinkwasser
Detaillierte Informationen zu "Ihrem Wasser" erhalten Sie bei Ihrem Wasserversorgungsunternehmen.
Wasser ...
Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Als Trinkwasser wird im Alb-Donau-Kreis und im Stadtkreis Ulm fast ausschließlich Grundwasser gefördert.
Das zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasser wird ständig neu gebildet
- aus versickerndem Niederschlagswasser und
- Oberflächenwasser aus Flüssen und Bächen
Das Niederschlags- und Oberflächenwasser durchströmt langsam und gleichmäßig die Porenräume der Sand- und Kiesschichten. Viele Schmutz- und Schadstoffe werden schon in den oberen Bodenschichten herausgefiltert. Das Wasser wird auf natürliche Art gereinigt. Je mächtiger die Grundwasserüberdeckung ist, desto geringer ist die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung.
Entsprechend den geologischen Gegebenheiten im Alb-Donau-Kreis, liegt ein nicht unerheblicher Teil der Wassergewinnungs- und Versorgungsgebiete im Karstgebiet der Schwäbischen Alb. Die zerklüftete Untergrundstruktur des Karstes bringt in der Wasserversorgung jedoch so manche Probleme mit sich. Kommt es z.B. in den Wassereinzugsgebieten zu Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, können diese in kurzer Zeit ganze Trinkwasserversorgungen lahmlegen, da die Fließgeschwindigkeiten im Karst relativ schnell sind und die Filterwirkung im Vergleich zu anderen Boden- und Gesteinsarten relativ gering ausfällt. Dadurch ist hier auch mit verstärkten und lang anhaltenden Belastungen durch Pflanzenschutzmittel und Nitrat zu rechnen.
Grundwasserverunreinigungen können zu einer Gefahr für die Trinkwasserversorgung werden. Deshalb wurden im Bereich von Wassergewinnungsanlagen Wasserschutzgebiete festgelegt.
Wer im Alb-Donau-Kreis oder in Ulm Trinkwasser aus der Leitung entnimmt, kann sicher sein, einwandfreies Trinkwasser zu erhalten.
Damit Wasser als Trinkwasser bezeichnet und für diesen Zweck verwendet werden darf, muss es bestimmten in der seit 01.11.2011 novellierten Trinkwasserverordnung (TrinkwVO) festgesetzten Anforderungen entsprechen.
Die Qualität und die damit verbundenen Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Trinkwasserqualität und Trinkwasserversorgungsanlagen stellt, werden regelmäßig von den Wasserversorgungsunternehmen und vom Gesundheitsamt überprüft.
In der Regel wird Trinkwasser unbehandelt zur Verfügung gestellt. Im Einzelfall ist eine Aufbereitung erforderlich. Dies geschieht unter anderem mit Chlor. Die Dosierung ist jedoch so gering, daß der Verbraucher sie in der Regel nicht mehr wahrnimmt. Gechlort wird zum Beispiel auch nach Rohrbrüchen oder Reparaturarbeiten am Rohrleitungsnetz. Ebenso bei der routinemäßigen Rohrnetzpflege.
Verpflichtende Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen
Im Jahr 2011 wurde eine Pflicht zur Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen eingeführt. Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Wasser vermehren und schwerwiegende Erkrankungen verursachen können - u.a. eine atypische Lungenentzündung- die sog. Legionärskrankheit. Aus diesem Grund wurden die Anzeige - und Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionellen mit der Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ausgeweitet.
Anzeigepflicht
Die Anzeige ist für Anlagen erforderlich, wenn eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Es erfolgt eine Abgabe des Trinkwassers im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit.
- Es handelt sich um eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung.
Zu einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach dem DVGW Arbeitsblatt W 551 zählen:- Warmwassererwärmungsanlagen mit Speicherinhalten über 400 Liter
- und/oder Inhalt mehr als 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen Abgang der Trinkwassererwärmungsanlage und jeder Entnahmestelle.
Hinweis:
Gewerbliche Tätigkeit: ist die unmittelbare oder mittelbare zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Dazu gehören z. B. Vermietung von Wohnräumen, Gaststätten, Hotels, Firmen, Fitnessclubs.
Öffentliche Tätigkeit: die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. Dazu gehören z. B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Pflegeheime, Vereinsheime (Duschen).
Unternehmer und sonstige Inhaber, die Trinkwasser mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass geeignete Probenahmestellen an der Wasserversorgungsanlage vorhanden sind.
Untersuchungspflicht
Unternehmer und sonstige Inhaber, die Trinkwasser
- mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung
- im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit und
- über Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers
abgeben, haben das Wasser durch ergänzende systematische Untersuchungen an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf Legionella spec. zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Untersuchungshäufigkeit:
Der Parameter Legionella spp. ist mindestens einmal jährlich zu untersuchen. Für mobile Wasserversorgungsanlagen legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest. Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spp. in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern
- die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurde und
- ein Nachweis über die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt.
Die Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden. (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren).
Probenahme/ Untersuchung:
Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. Die Probenahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 (dort unter Zweck B beschrieben). Die Untersuchungen sind durch akkreditierte Laboratorien durchzuführen. Eine Liste der möglichen Laboratorien ist auf der Homepage des Ministeriums Ländlichen Raum Baden-Württemberg (www.mlr.baden-wuerttemberg.de) zu finden.
Ergebnis und was nun?
Das Ergebnis ist unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit dem Ort der Probenahme (Gemeinde, Straße, Hausnummer), dem Zeitpunkt der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und dem Untersuchungsverfahren festzuhalten. Die Untersuchungsberichte sind mindestens 10 Jahre lang verfügbar zu halten. Unverzüglich haben Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt anzuzeigen, wenn der technische Maßnahmewert für Legionella spec. von 100 KBE/100 ml überschritten wird. Trinkwasser, das den technischen Maßnahmewert überschreitet, darf nicht abgegeben und anderen zur Verfügung gestellt werden. Die Abgabe gilt aber als erlaubt
- wenn das Gesundheitsamt in Kenntnis gesetzt wurde und
- wenn keine akute Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist
- und keine besonders anfälligen Personengruppen das Wasser nutzen.
Unternehmer und Inhaber der Wasserversorgungsanlage stellen vertraglich sicher, dass sie von der beauftragten Untersuchungsstelle unverzüglich über eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes informiert werden.
Der Unternehmer und sonstige Inhaber haben bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes umgehend Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. Auch hierüber ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.