Namensänderungen
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen (Vor- und Nachnamen)
Zuständige Stelle:
Zuständig ist das Landratsamt, nicht das örtliche Standesamt - außer in der Stadt Ehingen und den Gemeinden im Verwaltungsverband Langenau
Nach § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) ist für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ein wichtiger Grund erforderlich. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber etwa entgegenstehenden, schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens gehört, überwiegt. Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen.