Bußgeld
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung können schriftlich an die Bußgeldstelle gerichtet werden. Der Versand kann sowohl auf dem Briefpostweg oder per Telefax (0731 185-1418) erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Augenblick des Eingangs beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis.
Es ist auch möglich, Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung persönlich bei der Bußgeldstelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis zur Niederschrift aufnehmen zu lassen.
Es empfiehlt sich, einen Einspruch zu begründen. Damit wird die Bußgeldstelle in die Lage versetzt, den gesamten Sachverhalt neu zu bewerten und eine neue Entscheidung zu treffen.
Ändert die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nicht, weil sie weiterhin von der Verantwortlichkeit der oder des Betroffenen ausgeht, gibt sie das Verfahren an das Amtsgericht ab, wo in einer öffentlichen Hauptverhandlung alle Tatumstände mündlich erörtert werden.
Fristen und Termine für Einsprüche:
- Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (die auch nach Niederlegung bei der Post wirksam ist, wenn der Adressat nicht in seiner Wohnung angetroffen wird)
- Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt (z. B. Urlaub oder Krankheit) kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden. Dabei sind entsprechende Nachweise vorzulegen
Gebühren:
Die Kosten eines Bußgeldverfahrens werden vom Gesetz bestimmt und sind dem Ermessen der Bußgeldbehörde entzogen. Bei Erlass eines Bußgeldbescheids werden fünf Prozent der Geldbuße als Gebühr festgesetzt, mindestens jedoch 25 Euro. Zu den Gebühren kommen noch die Auslagen der Bußgeldstelle, wie z. B. Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige oder Portokosten.