Registrierung und Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis wird automatisch verlängert

Für Menschen, die vor dem Krieg aus der Ukraine geflüchtet sind und die am 1. Februar 2024 eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, wird diese Aufenthaltserlaubnis automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.

Ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Sie benötigen keinen Termin und müssen nicht persönlich vorbeikommen. 

Grundlage ist die am 5. Dezember 2023 in Kraft getretenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (249,3 KB) des Bundesinnenministeriums. Weitere Informationen finden Sie auf dem Online-Hilfeportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine.

Bitte beachten Sie: Eine automatische Verlängerung bis 4. März 2026 wurde durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat in Deutschland bisher nicht umgesetzt.

Sollen sich Schutzsuchende aus der Ukraine im Rathaus der Stadt oder Gemeinde anmelden?

Ja, bitte lassen Sie sich beim Einwohnermeldeamt im Rathaus Ihres Aufenthaltsortes melderechtlich registrieren, sofern Sie in Deutschland Schutz suchen und voraussichtlich länger bleiben werden.
 
Wer privat untergekommen ist, darf dort wohnen bleiben. Eine Anmeldung für einen Aufenthaltstitel und für den Bezug von Sozialleistungen führt nicht dazu, dass man in eine Gemeinschaftsunterbringung muss.
 
Sollten Sie sich nur zu Besuchszwecken aufhalten und keinen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen oder auf der Durchreise sein, ist eine Anmeldung und Registrierung nicht erforderlich.

Welche Möglichkeiten haben Menschen aus der Ukraine, sich in Deutschland aufzuhalten? Für was ist die Ausländerbehörde zuständig?

  • Ukrainische Staatsangehörige können sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten.
  • Eine Erlaubnis zu einem weiteren anschließenden Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von längstens 90 Tagen kann bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden.
  • Es kann aber auch schon jetzt eine länger gültige Aufenthaltserlaubnis für Schutzsuchende gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Erwerbstätigkeit wird mit Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis erlaubt.

Dies gilt für folgende Personengruppen:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • unter bestimmten Voraussetzungen Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Wie läuft die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde im Alb-Donau-Kreis ab?

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis melden Sie sich bitte beim Einwohnermeldeamt im Rathaus Ihres Aufenthaltsortes an. Die Ausländerbehörde erhält die Anmeldung direkt von den Einwohnermeldeämtern. Anschließend wird Ihnen von der Ausländerbehörde automatisch eine Termineinladung per Post zur erstmaligen Registrierung zugesendet.
 
Zur erstmaligen Registrierung benötigen wir folgende Angaben und Unterlagen:

  • Fragebogen
  • Passkopie
  • Einreisenachweis (Stempel im Pass oder Flugticket)
  • Adresse Ihres aktuellen Aufenthalts
  • Kontaktperson
  • Telefon und/oder E-Mail,
  • bei Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit: Ukrainische Aufenthaltserlaubnis

Den Fragebogen zur Beantragung des Aufenthaltstitels erhalten Sie zusammen mit der Termineinladung per Post. Den Fragebogen bringen Sie bitte ausgefüllt zum Termin mit.

Im Rahmen des Termins finden eine gesetzlich vorgeschriebene erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Beantragung und Prüfung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG statt. Zudem erhalten Sie bei dem Termin eine Vorsprachebescheinigung zur Vorlage bei anderen Behörden. Diese dient unter anderem als Nachweis der Leistungsberechtigung bei den Leistungsbehörden.

Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie eine sog. Fiktionsbescheinigung. Ihr elektronischer Aufenthaltstitel wird bei der Bundesdruckerei bestellt. Sobald Sie einen PIN-Brief der Bundesdruckerei erhalten, können Sie online einen Abholtermin über unser Terminprogramm buchen.

Welche Ausländerbehörde ist für mich zuständig?

Im Alb-Donau-Kreis gibt es mehrere Ausländerbehörden.

Die Ausländerbehörde des Alb-Donau-Kreises, Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Rechtsdienst, ist für alle ausländischen Staatsangehörigen, die sich im Kreisgebiet aufhalten, zuständig.
 
Ausgenommen sind die Stadt Ehingen selbst sowie die Gemeinden Öpfingen, Griesingen und Oberdischingen. Hier ist die Ausländerbehörde der Stadt Ehingen zuständig. E-Mail: abh.ehi@ehingen.de.

Weitere Informationen

  • Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg informiert hier über weitere Fragen zur Ukraine.
  • Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration informiert auf dieser Seite sowie über diesen Flyer (PDF | 1,561 MB) (auch auf Ukrainisch) über alle wichtigen Fragen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland.