Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Um Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftige vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu schützen, haben der Deutsche Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ am 10. Dezember 2021 verabschiedet. Demnach müssen Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder ein ärztliches Attest vorlegen, wenn sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Diese Nachweispflicht gilt ab dem 16. März 2022.
 
Sollten Beschäftigte einen derartigen Nachweis nicht vorlegen können oder ist der Nachweis nicht plausibel, so muss der Arbeitgeber diese Personen dem für die Einrichtung örtlich zuständigen Gesundheitsamt melden.

Welche Einrichtungen sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?

Insbesondere Kliniken, Pflegeheime, Arztpraxen, Rettungsdienste sowie Gesundheitseinrichtungen: Welche Einrichtungen und Unternehmen konkret von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, erfahren Sie hier.

Wie erfolgen die Meldungen an das Gesundheitsamt?

Die Meldungen der betroffenen Einrichtungen an das Gesundheitsamt erfolgen in Baden-Württemberg über ein digitales, datensicheres Meldeportal des Landes.

Zur Authentifizierung benötigen die Einrichtungen und Unternehmen ein ELSTER-Unternehmenskonto. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Dort finden Sie auch die Telefonnummer einer Service-Hotline.
 
Bei der Übermittlung ist es für die Bearbeitung wichtig, dass die betroffenen Einrichtungen dem Gesundheitsamt alle Personen in einer gesammelten Meldung zukommen lassen und die Personen nicht einzeln an das Gesundheitsamt übermitteln.

Wichtiger Hinweis: Bitte legen Sie dem Gesundheitsamt Nachweise und Atteste zu Kontraindikationen nur dann vor, wenn Sie als Einrichtungsleitung begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Nachweise oder Atteste haben. Ebenfalls ist eine Vorlage aktuell noch gültiger Genesenennachweise nicht notwendig.

Sie haben weitere Fragen?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes stehen bei konkreten Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierfür per Mail (gesundheitsamt@alb-donau-kreis.de) an das Gesundheitsamt. 

Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die Support-Hotline des Landes. Diese wird kurzfristig über diese Seite veröffentlicht.

Weitere Informationen

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Wenn Sie am Wochenende medizinische Hilfe benötigen, können Sie sich vom Festnetztelefon an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 wenden. Bei lebensbedrohlichen Notfällen wählen Sie bitte den Notruf 112.