Schülerbeförderung bei inklusiver Beschulung

Durch die Schulgesetzänderung (1. August 2015) können Schülerinnen und Schüler, bei denen ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Inklusion) festgestellt wurde, eine allgemeine Schule besuchen. 

Aus diesem Grund gelten Schülerinnen und Schüler, die an einer Regelschule inklusiv beschult werden, als Regelschülerinnen und -schüler und nicht mehr als Schülerinnen und Schüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (früher Sonderschule). 

Für die Schülerbeförderung bedeutet das:

  • Wird eine Regelschule besucht, werden die notwendigen Beförderungskosten nur dann erstattet, wenn die Mindestentfernung nach § 3 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten (SBKS) von drei Kilometer überschritten wird.
  • Wenn die Mindestentfernung überschritten wird, werden die Beförderungskosten nach § 8 Abs. 1 SBKS grundsätzlich nur dann erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
  • Ist trotz zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel eine Sonderbeförderung (z. B. Privatbeförderung) notwendig, muss dies durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Diesen Antrag stellt der Schulträger der Regelschule.
  • Wenn bestätigt wird, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Schülerin oder dem Schüler nicht zugemutet werden kann, kann die Schülerin oder der Schüler nach § 18 SBSK vor Beginn der Beförderung beim Schulträger die Genehmigung zur Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs beantragen. Wird der Antrag  (PDF | 339,3 KB)später als vier Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen.
  • Wird eine Sonderbeförderung benötigt, werden die notwendigen Beförderungskosten bis zu dem Betrag erstattet, der beim Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges nach § 13 Abs. 3 SBKS entsteht. Für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler wird derzeit eine Kilometervergütung von 0,35 Euro erstattet.
  • Wenn auf dem Weg zur und von der Schule eine Schulwegebegleitung und keine andere o.g. Leistung benötigt wird, ist die Schulwegebegleitung (Antrag) (PDF | 243,5 KB) separat beim Schulträger zu beantragen.
  • Weitere Informationen zur Inklusion erteilt: 
    Frau Alina Treß
    Schillerstraße 30, 89077 Ulm
    Telefon: 0731 185-1430
    Fax 0731 185-221529