Schülerbeförderung bei inklusiver Beschulung
Durch die Schulgesetzänderung (1. August 2015) können Schülerinnen und Schüler, bei denen ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Inklusion) festgestellt wurde, eine allgemeine Schule besuchen.
Aus diesem Grund gelten Schülerinnen und Schüler, die an einer Regelschule inklusiv beschult werden, als Regelschülerinnen und -schüler und nicht mehr als Schülerinnen und Schüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (früher Sonderschule).
Für die Schülerbeförderung bedeutet das:
- eWird eine Regelschule besucht, werden die notwendigen Beförderungskosten nur dann erstattet, wenn die Mindestentfernung nach § 3 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten (SBKS) von drei Kilometer überschritten wird.
- Wenn die Mindestentfernung überschritten wird, werden die Beförderungskosten nach § 8 Abs. 1 SBKS grundsätzlich nur dann erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
- Ist trotz zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel eine Sonderbeförderung (z. B. Privatbeförderung) notwendig, muss dies durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Diesen Antrag stellt der Schulträger der Regelschule.
- Wenn bestätigt wird, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Schülerin oder dem Schüler nicht zugemutet werden kann, kann die Schülerin oder der Schüler nach § 18 SBSK vor Beginn der Beförderung beim Schulträger die Genehmigung zur Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs beantragen. Wird der Antrag (PDF | 339,3 KB)später als vier Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen.
- Wird eine Sonderbeförderung benötigt, werden die notwendigen Beförderungskosten bis zu dem Betrag erstattet, der beim Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges nach § 13 Abs. 3 SBKS entsteht. Für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler wird derzeit eine Kilometervergütung von 0,35 Euro erstattet.
- Wenn auf dem Weg zur und von der Schule eine Schulwegebegleitung und keine andere o.g. Leistung benötigt wird, ist die Schulwegebegleitung (Antrag) (PDF | 243,5 KB) separat beim Schulträger zu beantragen.
- Grundsätzlich sind Regelschülerinnen und -schüler nach § 6 SBSK ab Klasse 5 der weiterführenden Schulen eigenanteilspflichtig. Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen der Inklusion an einer allgemeinen Schule beschult werden, kann auf Antrag (PDF | 416,3 KB)der Eigenanteil nach § 7 Abs. 3 SBKS erlassen werden. Der Erlassantrag kann beim Schulträger für längstens ein Schuljahr beantragt werden. Geht der Antrag nach dem 3. Werktag eines Monats ein, so kann der Erlass frühestens ab dem Folgemonat erteilt werden.
- Weitere Informationen zur Inklusion erteilt:
Frau Jasmin Heigele
Schillerstraße 30, 89077 Ulm
Telefon: 0731 185-1649
Fax 0731 185-221529