Fleischhygiene
Aufgaben
Die Fleischhygieneüberwachung ist seit dem 1. Januar 2006 Teil des neuen EU-Hygienepaketes. Alle Betriebe, die Fleisch gewinnen, zerlegen und verarbeiten - von der Schlachtstätte über die Metzgerei bis zum Selbstvermarkter - unterliegen diesem Recht.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übernehmen im Alb-Donau-Kreis 24 amtliche Tierärzte und 9 amtliche Fachassistenten, die für den Verbraucherschutz bei der Fleischgewinnung tätig sind.
Weitere Aufgaben des Fachdienstes sind die Beratung bei der Zulassung nach dem neuen EU-Hygienepaket (Baden-Württembergische Leitlinie), bei Neu- und Umbauten, Stellungnahmen zu Baugesuchen, Schulung und Beratung beim Aufbau eines Eigenkontrollsystems ebenso wie die Probeentnahmen für die Rückstandsuntersuchungen.
Zulassungsverfahren für Betriebe
Mit der Neuordnung des EU-Lebensmittelhygienerechts erhält die Zulassung von Betrieben eine neue Bedeutung. Seit dem 1. Januar 2006 besteht eine Zulassungspflicht. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus nicht zugelassenen Betrieben ist auf genau definierte Ausnahmefälle beschränkt.
Zuzulassen sind:
- Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe
- Betriebe, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellen oder behandeln
Die Zulassung wird für die einzelne Betriebsstätte und die einzelne Tätigkeit erteilt.
Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Nach der Definition des Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezeichnet der Ausdruck "Einzelhandel" die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen.
Schlachten ist keine Einzelhandelstätigkeit.
Zulassungsverfahren
Ablauf
Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung eines Betriebes muss bei der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde (Landratsamt oder Regierungspräsidium) schriftlich gestellt werden. Im Zweifel fragen Sie beim Fachdienst, Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten nach, wer für Ihren Betrieb zuständig ist (Tel. 07 31/1 85-17 40).
Vorprüfung des Antrags
Damit die weitere Vorgehensweise und Zuständigkeit geklärt werden können, sind vom Antragsteller ein maßstabsgetreuer Betriebsplan sowie ein Betriebsspiegel über Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit beizufügen. Hierzu sind die Formblätter der Anlage 1 zu verwenden.