Gewerbe- und Gaststättenrecht
Für bestimmte Arten von gewerblichen Betätigungen müssen vor Beginn Erlaubnisse beantragt werden. Die häufigsten sind:
- Gaststättengewerbe
jedoch nur sofern alkoholische Getränke verabreicht werden sollen. Aber auch erlaubnisfreie Betriebe haben die für Gaststätten geltenden Bestimmungen zu beachten, z.B. Sperrzeit, lebensmittelhygienische Vorschriften. Antrag auf Gaststättenerlaubnis - Betätigung als Makler, Bauträger oder Baubetreuer
Für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34c GewO ist seit dem 1. März 2019 die Industrie- und Handelskammer Ulm, Olgastraße 95-101, 89073 Ulm, zuständig. - Reisegewerbe
Wer beispielsweise von Haus zu Haus geht oder außerhalb eines festen Ladens Waren verkaufen oder sich als Schausteller betätigen möchte, muss dafür eine Reisegewerbekarte vorweisen können. Antrag Reisegewerbekarte - Spielhallenbetrieb
An die Räume und deren Ausstattung mit Spielgeräten werden besondere Anforderungen gestellt. Sie dienen primär dem Jugendschutz und sollen die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs eindämmen.(Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis)
Neben einem Antrag sind ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug und eine Steuerbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes vorzulegen. Für die Gaststättenerlaubnis wird eine Kopie des Pacht-, bzw. Kaufvertrags, eine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz und die Bestätigung über die Teilnahme an einem lebensmittelrechtlichen Unterrichtungskurs einer Industrie- und Handelskammer sowie ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts benötigt.
Sofern für einen gewerblich betriebenen Markt, eine Messe oder Ausstellung gewisse Privilegien (so genannte Marktprivilegien) gelten sollen, wird auf Antrag eine solche Veranstaltung förmlich festgesetzt. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss die erforderlichen Angaben, wie Zeit, Ort, Veranstalter, Warenangebot, etc. enthalten.
So genannte Marktprivilegien sind z. B.:
- bei gewissen Betätigungen entfällt die Reisegewerbekartenpflicht,
- hier dürfen Waren verkauft werden, die sonst im Reisegewerbe verboten sind,
- abweichende Regelungen vom Ladenschlussrecht.
Sämtliche Erlaubnisse sind gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr für eine Gaststättenerlaubnis beträgt 700 Euro, für eine Reisegewerbekarte 250 Euro.
Um die Allgemeinheit und den Einzelnen vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen, werden Gewerbeuntersagungen ausgesprochen. Gegen die Schwarzarbeit wird zusammen mit anderen Dienststellen (wie z.B. Hauptzollamt, Polizei) vorgegangen.
Kontakt
Andrea Schmid
Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Ordnung und Verkehr
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