Eingeschränkte Krankenhilfe für Asylbewerberinnen und Asylbewerber
Personen, die Asylbewerberleistungen erhalten, haben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Dieser umfasst:
- Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
- Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe bei Schwangerschaft
- Amtlich empfohlene Schutzimpfungen
- Medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen
Die Leistungen können erst dann übernommen werden, wenn das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst 44 – Flüchtlinge, Integration, staatliche Leistungen –informiert worden ist, dass im konkreten Einzelfall die oben genannten Kriterien erfüllt sind.
Arztpraxen können den Behandlungsschein hier anfordern.
Was tun im Krankheitsfall?
Ambulante Behandlung in einer Arztpraxis
- Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Schmerzzustandes (kein Eil- oder Notfall) können Sie eine Arztpraxis aufsuchen. Wenden Sie sich bitte zuerst an eine Hausarztpraxis (Allgemeinarzt, hausärztlich tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung, Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin, Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung). Für den Besuch in einer Arztpraxis benötigen Sie in der Regel einen Termin, bitte rufen Sie vorher dort an.
- Zur Behandlung benötigt die Arztpraxis einen Behandlungsschein. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arztpraxis aufsuchen: Sagen Sie bitte dem Praxispersonal bereits am Telefon, dass Sie eingeschränkte Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die Arztpraxis kann dann vor Ihrem Termin einen Behandlungsschein bei uns anfordern.
- Dieser Behandlungsschein ist in der Regel für ein Quartal gültig, kann im Einzelfall aber auch kürzer ausgestellt werden. Der Behandlungsschein wird nur für die erste aufgesuchte Arztpraxis pro Quartal ausgestellt.
- Falls kein Behandlungsschein vorliegt, zeigen Sie bitte Ihre „Information über die Gewährung von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt nach § 4 AsylbLG“ in der Arztpraxis vor.
- Wenn Sie innerhalb eines Quartals eine andere Arztpraxis besuchen, muss die erste Arztpraxis den Behandlungsschein an die zweite Arztpraxis weitergeben. Am besten sprechen Sie weitere Arztbesuche mit Ihrer Hausarztpraxis ab.
- Wenn Ihre Hausarztpraxis Sie an eine Facharztpraxis überweist, ist hierfür ein Überweisungsschein notwendig. Diesen stellt die Hausarztpraxis aus. Der Facharzt benötigt bei einer Überweisung keinen eigenen Behandlungsschein.
- Wenn Sie (extrem) starke Schmerzen haben oder es sich um einen anderen medizinischen Notfall handelt, können Sie auch ohne Behandlungsausweis eine Arztpraxis aufsuchen.
In lebensbedrohlichen Notfällen rufen Sie bitte den Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 an.
Stationäre Behandlung im Krankenhaus
- Die Krankenhilfe bezahlt Ihnen auch eine Behandlung im Krankenhaus (stationäre Versorgung). Dabei wird jedoch zwischen Notfallaufnahmen und geplanten (ambulanten) Krankenhausbehandlungen unterschieden.
Notfallaufnahme im Krankenhaus
- Wenn Sie aufgrund eines medizinischen Notfalls in einem Krankenhaus behandelt werden müssen, benötigen Sie keinen Behandlungsschein. Das Krankenhaus rechnet die Kosten direkt mit uns ab.
Geplante (ambulante) Behandlung im Krankenhaus
- Wenn Sie einen Einweisungsschein für eine ambulante Krankenhausbehandlung erhalten haben, müssen Sie uns diesen vorher vorlegen. Wir prüfen dann, ob die Kosten für eine ambulante Krankenhausbehandlung übernommen werden.
- Wenn Sie das nicht mit uns absprechen und sich ambulant im Krankenhaus behandeln lassen, müssen Sie die Kosten selbst bezahlen.
Fahrtkosten
- Die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmen gibt es nur bei schweren Gehbehinderungen oder häufig wiederkehrenden Behandlungen (zum Beispiel zur Dialyse oder Chemotherapie-Behandlungen).
Krankengymnastik, Massagen, orthopädische Hilfsmittel, Sehhilfen, Krankenpflegeartikel, ambulante Operationen und andere Heil-/Hilfsmittel
- Wenn die Arztpraxis Ihnen Krankengymnastik, Massagen, orthopädischen Hilfsmittel, Sehhilfen, Krankenpflegeartikel, ambulante Operationen und andere Heil-/Hilfsmittel verordnet hat, müssen Sie vorher immer die Genehmigung des Landratsamtes (Fachdienst 44 – Team Asylbewerberleistungen) einholen.
- Sie dürfen die Verordnung der Arztpraxis erst nach unserer Genehmigung bei dem Optiker/Sanitätshaus/Apotheke/Physiopraxis vorlegen.
- Das gilt ebenfalls für geplante Behandlungen beim Zahnarzt (Zahnersatz/ Reparatur oder Erweiterung von Zahnprothesen und sonstige Maßnahmen). In diesen Fällen müssen Sie dem Landratsamt (Fachdienst 44 – TeamAsylbewerberleistungen) vor der Behandlung den Heil- und Kostenplan vorlegen. Erst nach der Genehmigung durch das Landratsamt dürfen Sie die Behandlung durchführen lassen. Wenn Sie das nicht tun, müssen Sie die Behandlung selbst bezahlen.
Wie finde ich eine Arztpraxis und vereinbare einen Termin?
- Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft im Alb-Donau-Kreis untergebracht sind, kann das Team soziale Arbeit/Verwaltung bei der Arztsuche helfen. Die Kontaktdaten und Sprechzeiten hängen in den Unterkünften aus.
- Bei Personen, die in der Anschlussunterbringung unterbracht sind besteht die Möglichkeit, dass das Integrationsmanagement vor Ort unterstützt.
- Weiterhin können Sie auch die bundesweite Terminservicestelle 116 117 anrufen. In lebensbedrohlichen Notfällen rufen Sie bitte den Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 an.
Stichtag: Juli 2024