Parkausweis für Schwerbehinderte
Ansprechpartner
Irmgard Schaich
Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Verkehr und Mobilität,
Schillerstraße 30, 89077 Ulm
Telefon: (07 31) 1 85-14 29
PC-Fax: (07 31) 1 85-22 14 29
E-Mail: irmgard.schaich@alb-donau-kreis.de
Die Straßenverkehrsbehörde des Alb-Donau-Kreises kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinde Parkerleichterungen genehmigen. Diese Ausnahmegenehmigung wird schriftlich in Form des so genannten blauen Rollstuhlfahrerausweises als Parkerleichterung für den Alb-Donau-Kreis erteilt. Sie berechtigt den Inhaber und die Person, die ihn befördert dazu,
- im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286 StVO) und eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) sowie auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken;
- im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch ein Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten;
- an Stellen, die durch das Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken;
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten frei gegeben ist, während der Ladezeit zu parken;an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung;
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung;
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den Verkehr zu behindern, zu parken.
Diese Ausnahmen gelten allerdings nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Der Beginn ist mit einer Parkscheibe anzuzeigen. Außerdem darf auf einem Scherbehindertenparkplatz, der mit einer personenbezogenen Nummer versehen ist, nur der spezielle Ausweisinhaber parken.
Ausnahmegenehmigungen werden bei den Online-Anträgen der Straßenverkehrsbehörde beantragt. Sie werden gebührenfrei erteilt.
Parkplätze für Schwerbehinderte dürfen ausschließlich mit dem blauen Rollstuhlfahrer-Ausweis benutzt werden. Die Politessen der Gemeinden und Städte überwachen die Einhaltung dieser Regelung.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für besondere Gruppen von Schwerbehinderten, die nicht außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind. Einen „kleinen“ – orangefarbenen– Ausweis können unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen erhalten, die einen geringeren Grad der Behinderung haben. Entsprechende Anträge werden von der Straßenverkehrsbehörde dem Versorgungsamt zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt.
Hinweise
Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen.
Benötigte Unterlagen zur Antragstellung
- Passbild
- Kopie des Schwerbehindertenausweises