Entschädigung für Impfschäden
Wer einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Durch den Bundestag wurde im Juli 2000 das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ab 1.1.2001 sind die Vorschriften des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anzuwenden. Die bis dahin geltenden Vorschriften des Bundesseuchengesetzes wurden weitgehend durch die §§ 60-68 IfSG ersetzt.
Im sprachlichen Begriff der Impfung ist sowohl der technische Vorgang des Einbringens des Impfstoffs in den Körper als auch der Zweck dieser Maßnahme, nämlich die Immunisierung gegen Infektionen enthalten.
Dieses Angebot können alle Bewohnerinnen und Bewohner des Alb-Donau-Kreises, des Stadtkreises Ulm und des Landkreises Göppingen in Anspruch nehmen.
Wir beraten Sie gerne!
Kontakt:
Bitte wenden Sie sich per E-Mail an versorgung@alb-donau-kreis.de oder telefonisch an den Fachdienst Versorgung unter der Rufnummer 0731/185-4302.