Informationen zur Geflügelpest
(Aviäre Influenza / Vogelgrippe)
Die Aviäre Influenza (Geflügelpest oder auch HPAIV), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Wirt im wilden Wasservogel hat. Die Geflügelpest ist hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen.
Deutschland und Europa erlebte zwischen Oktober 2020 und April 2021 das bisher schwerste Auftreten der Geflügelpest. Trotz eines deutlichen Rückgangs von Fällen und Ausbrüchen im Laufe des Frühjahrs 2022 wurde die Krankheit auch über den Sommer hinweg immer wieder bei Wasser- und Greifvögeln an den Küsten Deutschlands und Europas nachgewiesen. Das Risiko einer Ausbreitung wird in der Küstenregion weiterhin als hoch eingestuft. Auch Funde von HPAIV-infizierten Wildvögeln in anderen Regionen, besonders in gewässerreichen Gegenden, sind jederzeit weiterhin möglich.
Die Geflügelpest kann aber beispielsweise auch über fahrende Händler, die unwissend Geflügel aus infizierten Beständen in hiesige Betriebe verkaufen, in den Landkreis gelangen. Besonders wenn die Infektion gerade erst in den Ursprungsbetrieb eingetragen wurde und die Tiere noch keine klinischen Symptome aufweisen, besteht das Risiko, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet.
Stallpflicht und Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen
Aufgrund eines massiven Geflügelpestausbruchs im benachbarten Landkreis Neu-Ulm und dem Fund einer toten, mit dem Geflügelpestvirus H5N1 infizierten Lachmöwe, die bei Dietenheim im Alb-Donau-Kreis gefunden wurde, galt vom 25. April bis zum 21. Mai 2023 eine kreisweite Stallpflicht. Diese wurde per Allgemeinverfügung (PDF | 5,83 MB) angeordnet und ist inzwischen aufgehoben.
Das Veterinäramt empfiehlt weiterhin dringend, die Sicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Grundsätzlich sollten Halterinnen und Halter versuchen, das Risiko eines Eintrags der Vogelgrippe in Geflügelbestände durch die Einhaltung einer Reihe von Hygiene- und Schutzmaßnahmen so gering wie möglich zu halten.
Die Grafik des Friedrich-Löffler-Instituts „Nutzgeflügel schützen“ stellt dar, welche Biosicherheitsmaßnamen in einer Geflügelhaltung erforderlich sind.
Seit dem 21. Januar 2023 sind diese Maßnahmen durch eine Anordnung der Landesregierung in Baden-Württemberg auch für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Tieren verpflichtend!
Geflügelhalterinnen und -halter im Alb-Donau-Kreis können sich bei Fragen auch von den Amtstierärztinnen und -ärzten des Fachdienstes Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten beraten lassen (Telefon: 0731/185-1740; E-Mail: veterinaeramt@alb-donau-kreis.de).
Meldepflicht
Im Falle eines Ausbruchs kann das Veterinäramt per Allgemeinverfügung anordnen, dass sämtliches Geflügel im Alb-Donau-Kreis zeitweise nur im Stall gehalten werden darf. Damit das Veterinäramt in dieser Situation weiß, wo sich weitere Geflügelhaltungen im Umkreis befinden, gilt eine Meldepflicht: Jede und jeder der Geflügel hält, muss dieses beim Veterinäramt anmelden. Die Meldepflicht gilt ohne Ausnahme ab dem ersten Tier und ist kostenlos.
Ein aktueller Antrag zur Registrierung von Landtieren befindet sich auf dieser Seite unter „Weitere Informationen“.
Eventuelle Aufstallungspflicht und Ausnahmen davon
Für den Fall der weiteren Ausbreitung der Aviären Influenza in Süddeutschland und unserer Region trifft das Landratsamt Alb-Donau-Kreis auf der Grundlage einer Risikobewertung, der auch die Einschätzung des FLI zugrunde liegt, die Entscheidung, ob nach § 13 Geflügelpestverordnung zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest in Geflügel- und Vogelhaltungen eine Aufstallung des Geflügels im Alb-Donau-Kreis angeordnet wird.