Häufig gestellte Fragen zur Kommunalwahl

Wahl des Kreistags, der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte am 9. Juni

Wie vielen Stimmen hat jede Wählerin und jeder Wähler?

Bei der Gemeinderatswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler so viele Stimmen, wie es Sitze zu vergeben gibt. Bei der Kreistagswahl ist der Alb-Donau-Kreis in zehn Wahlkreise mit verschiedenen Sitzzahlen eingeteilt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Sitze in seinem Wahlkreis zu vergeben sind. Die Anzahl der Stimmen im Wahlkreis wird anhand der Einwohnerzahl gewichtet.

Wie viele Sitze hat der Kreistag?

Bei der Kreistagswahl 2024 sind regulär 54 Sitze zu vergeben. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate darf der Kreistag maximal 20 Prozent größer sein, als Sitze über die Wahlkreise zu vergeben waren: In der kommenden Legislaturperiode sitzen also maximal 64 Kreisrätinnen und Kreisräte im Kreistag. Bislang waren es regulär 52 Sitze (mit Ausgleichs- und Überhangmandaten 62 Personen im Kreistag).

Wie viele Sitze haben die Gemeinde- und die Ortschaftsräte?

Nach der Gemeindeordnung haben die Gemeinderäte mindestens 8 und höchstens 60 Mitglieder.
 
Aktuell im Alb-Donau-Kreis höchstens: 22 (Bei Ausgleichs- und Überhangmandaten können es auch mal mehr als 22 sein.)

Für die große Kreisstadt Ehingen ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständige Wahlprüfungsbehörde. Der Gemeinderat der Stadt Ehingen hat 32 Mitglieder.

Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde bestimmt.

Wie viele Gremien gibt es im Alb-Donau-Kreis?

55 Gemeinderäte (einschließlich der Stadt Ehingen), 63 Ortschaftsräte 63 (in 14 Städten und Gemeinden einschließlich Stadt Ehingen; in der Stadt Ehingen gibt es 17 Ortschaften mit Ortschaftsräten) sowie einen Kreistag

Wie viele Mandate werden bei der Wahl vergeben?

  • Gemeinderäte: 648 + 32 in Ehingen
  • Ortschaftsräte: 390 + 142 in Ehingen
  • Kreisräte: 54

Wie viele Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gibt es bei den Wahlen 2024?

Schätzungsweise unterstützen fast 2000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unterstützen bei der Auszählung in den 191 Wahllokalen und 66 Briefwahlbezirken im Alb-Donau-Kreis.

Wer sind die aktuell dienstältesten Kreistagsmitglieder?

 Martin Jung, Bernd Mangold und Bernhard Schweizer sind alle seit 1994 im Kreistag. Herr Mangold tritt zur Wahl 2024 nicht mehr an.

Was ist Panaschieren?

Panaschieren bezeichnet eine von zwei Arten des Wählens, die bei der Kommunalwahl erlaubt sind: Kandidierende verschiedener Listen können auf einen Wahlvorschlag (Liste) übertragen werden. So kann etwa auf die Liste A der Name einer Kandidatin von Liste B notiert, und mit einem Kreuz oder einer Ziffer gekennzeichnet werden. 

Alternativ können auch mehrere Wahlvorschläge (Listen) ausgefüllt und in den Wahlumschlag gelegt werden. Zu beachten ist, dass auch stets die Partei oder Wählervereinigung profitiert, zu deren Wahlvorschlag eine Kandidatin oder ein Kandidat ursprünglich zugehörig ist. Wichtig ist außerdem, dass die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht überschritten wird, sonst gilt der Stimmzettel als ungültig.

Was ist kumulieren?

Kumulieren bezeichnet eine von zwei Arten des Wählens, die bei der Kommunalwahl erlaubt sind: Man kann verschiedenen Personen jeweils eine Stimme geben oder Personen, die man gut findet, bis zu drei Stimmen (kumulieren = Stimmen anhäufen). Auf dem Wahlzettel ist hierzu die Ziffer „2“ oder „3“ hinter den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers zu notieren. Alternativ kann der Name der Bewerberin oder des Bewerbers mehrfach auf den Wahlzettel geschrieben, und jeweils mit einem Kreuz markiert werden.

Wann und wie kommt die Mehrheitswahl zur Anwendung?

Die Regeln für die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen in Baden-Württemberg sind in der Gemeindeordnung festgelegt. Nach dem dortigen Absatz 2 wird auf der Grundlage von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Dabei haben die Wahlberechtigten immer so viele Stimmen wie Gemeinde- bzw. Ortschaftsräte zu wählen sind und es kann „kumuliert“ (also bis zu drei Stimmen pro Bewerber) und „panaschiert“ (also Bewerber aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen gewählt) werden.

Die Anwendung des Absatzes 2 und damit die Verhältniswahl setzt aber voraus, dass mindestens zwei Wahlvorschläge einreicht und zur Wahl durch den Gemeindewahlausschuss zugelassen worden sind.

Liegt hingegen nur ein Wahlvorschlag oder auch gar kein Wahlvorschlag vor, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt (§ 26 Abs. 3 der Gemeindeordnung). Dabei haben die Wahlberechtigten ebenfalls immer so viele Stimmen wie Gemeinde- bzw. Ortschaftsräte zu wählen sind.

Es entfällt aber die Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber (sofern überhaupt ein Wahlvorschlag vorliegt); dies bedeutet, dass die Wahlberechtigten auf dem Stimmzettel Personen ihrer Wahl aus der Gemeinde oder Ortschaft eintragen (möglichst genaue Bezeichnung mit Name, Vorname, Adresse …) und wählen können. Bei der Mehrheitswahl darf dabei nicht kumuliert werden; es darf also jeweils nur eine Stimme an einen vorgeschlagenen Bewerber (sofern ein Wahlvorschlag vorliegt) oder an die Person, die frei eingetragen wird, vergeben werden.

Es kann der Fall eintreten, dass die Wahl zum Gemeinderat nach dem System der Verhältniswahl (weil zwei oder mehr Wahlvorschläge vorliegen) und die Wahl zum Ortschaftsrat nach dem System der Mehrheitswahl (nur ein oder kein Wahlvorschlag) stattfindet. Die Gemeinde bzw. der Gemeindewahlausschuss kann somit über das Wahlsystem nicht entscheiden.

Wie viele ungültige Stimmen gab es bei der Wahl 2019?

Die Komplexität des Kommunalwahlsystems in Baden-Württemberg führt zu einem erhöhten Anteil an ungültigen Stimmzetteln. Bei den Gemeinderatswahlen aller 55 Städte und Gemeinden waren bei der letzten Kommunalwahl 2019 nach einer Statistik des Statistischen Landesamts insgesamt 3,8 Prozent ungültige Stimmzettel zu verzeichnen. Zum Vergleich – bei der Landtagswahl 2021 waren es 0,8 Prozent ungültige Stimmen, Bundestagswahl 2021 0,9 Prozent und bei der Europawahl 2019 1,8 Prozent.

Was ist die unechte Teilortswahl und wann wird sie angewendet?

Die unechte Teilortswahl ist lediglich ein besonderes Wahlverfahren für den Gemeinderat der Gesamtgemeinde, durch das die Repräsentation der Orts- oder Stadtteile gewährleistet werden soll. Den Teilorten wird eine bestimmte Anzahl an Sitzen im Gesamtgemeinderat garantiert.

In folgenden Städten und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Alb-Donau-Kreis als Rechtsaufsichtsbehörde ist die unechte Teilortswahl eingeführt:

Bei der Gemeinderatswahl:

  • Allmendingen
  • Amstetten
  • Blaubeuren
  • Dornstadt
  • Erbach
  • Illerrieden
  • Laichingen
  • Langenau
  • Lonsee
  • Nellingen
  • Nerenstetten
  • Obermarchtal
  • Schelklingen
  • Westerstetten

Bei der Ortschaftsratswahl:

  • Allmendingen – bei zwei Ortschaftsräten (Weilersteußlingen/Ermelau und Niederhofen/Schwörzkirch/Pfraunstetten)
  • Blaubeuren – bei zwei Ortschaftsräten (Pappelau/Erstetten und Seißen/Wennenden)
  • Lonsee – in einem Ortschaftsrat (Halzhausen/Sinabronn)
    Schelklingen – bei zwei Ortschaftsräten (Hütten/Teuringshofen/Talsteußlingen und Gundershofen/Sondernach)

Zudem ist im Alb-Donau-Kreis die unechte Teilortswahl bei der Gemeinderatswahl der Stadt Ehingen sowie bei den Ortschaftsratswahlen in 7 Ortschaftsräten der Stadt Ehingen eingeführt. Für die Stadt Ehingen ist jedoch das Regierungspräsidium Tübingen als Rechtsaufsichtsbehörde zuständig.

Wie viele Erstwähler gibt es im Alb-Donau-Kreis?

Die Anzahl der Erstwähler liegt uns nicht vor, darüber können nur die Melderegister der einzelnen Kommunen Auskunft geben. Uns wird nur am Wahltag die Anzahl aller Wahlberechtigten mitgeteilt.

Welche Aufgaben hat der Kreistag?

Aufgaben des Landkreises sind überwiegend solche, welche die Leistungsfähigkeit der einzelnen Städte und Gemeinden übersteigen oder bei denen ein Ausgleich zwischen den Kommunen herbeigeführt werden soll.
 
Bei den staatlichen Aufgaben des Landratsamts, wie beispielsweise im Umwelt- und Naturschutz, im Führerscheinwesen hat der Kreistag keine Zuständigkeit. Einige Beispiele:

  • Wieviel Geld gibt der Landkreis jedes Jahr für welche Zwecke aus? (Jährlicher Haushaltsplan)
  • Wie soll sich das Gesundheitswesen im Landkreis weiterentwickeln? (Alb-Donau Klinikum mit seinen Standorten in Ehingen, Blaubeuren und Langenau sowie Gesundheitszentren, Pflegeheime usw.)
  • Welches Leistungsangebot im Abfallbereich wird benötigt? (Deponien im Landkreis; Nutzung des Müllheizkraftwerks Ulm-Donautal)
  • Welche Angebote müssen die kreiseigenen beruflichen Schulen vorhalten, um für Schüler aber auch für Betriebe attraktiv zu sein? Sind deren Schulgebäude in gutem Zustand oder müssen sie saniert werden? Gleiches gilt für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der Trägerschaft des Landkreises.
  • Werden neue Radwege an Kreisstraßen benötigt? Müssen bestehende Kreisstraßen saniert oder neu trassiert werden?
  • Wie können wir die Gemeinden vor Ort unterstützen, beim Breitbandausbau für schnelles Internet?
  • Was muss der Öffentliche Personennahverkehr bieten, damit ihn möglichst viele Menschen nutzen?
  • ie organisieren wir die Integration von Flüchtlingen im Landkreis?
  • Welche Hilfeangebote benötigen bedürftige Menschen?
  • Wie machen wir für unsere Tourismusangebote im Landkreis Werbung?

Welche Rechte und Pflichten haben die Kreistagsmitglieder?

Der Kreistag als Hauptorgan des Landkreises legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises. Ausnahme davon sind die Angelegenheiten für, die der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder die ihm der Kreistag übertragen hat.
 
Die einzelnen Kreisräte sind ehrenamtlich für den Landkreis tätig. Für sie gelten die allgemeinen Pflichten ehrenamtlich Tätiger. Sie müssen die übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Außerdem sind sie in bestimmten Fällen zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist – etwa beim Personendatenschutz.
 
Im Kreistag entscheiden die Kreisrätinnen und Kreisräte im Rahmen der Gesetze nach ihren freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugungen.
 
Die Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse sind bei den allermeisten Themen öffentlich.

Wer kommt in den Kreistag? Wie lange dauert die Wahlperiode?

Jeder, der im Landkreis seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz wohnt und das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist wählbar. Sie oder er muss deutscher bzw. Unionsbürger (EU) sein. Die Kandidatenaufstellung erfolgt vor der Wahl über die Parteien und Wählervereinigungen. Wichtig ist, dass ein Wahlbewerber nur im Landkreis, aber nicht im Wahlkreis wohnen muss. Ein Bewerber kann sich also auch außerhalb seines Wohnortwahlkreises zur Wahl stellen. Der Alb-Donau-Kreis ist in zehn Wahlkreise gegliedert.
 
Die Wahlperiode dauert fünf Jahre.
 
Der Kreistag des Alb-Donau-Kreises umfasst derzeit 61 Mitglieder. Nach der Landkreisordnung ergeben sich für den Alb-Donau-Kreis bei der Wahl am 9. Juni 2024 insgesamt mindestens 54 Sitze. Diese Zahl kann sich aufgrund des Verhältnisausgleichs noch erhöhen. Dabei ist die maximale Anzahl der Kreisräte im Alb-Donau-Kreis auf 64 gesetzlich begrenzt.
 

Welche Ausschüsse bilden die Kreisräte, warum braucht es die unterschiedlichen Ausschüsse?

Aus Gründen der Arbeitseffektivität gibt es drei beschließende Ausschüsse mit jeweils 21 Mitgliedern. Sie haben unterschiedliche kreispolitische Schwerpunkte zu behandeln:

  • Verwaltungsausschuss
  • Ausschuss für Umwelt und Technik
  • Ausschuss für Bildung, Gesundheit, Kultur und Soziales

Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Landrat. Die Ausschüsse beraten bestimmte Sachverhalte vor oder entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig.
 
Der gesetzlich vorgeschriebene Jugendhilfeausschuss hat überwiegend beratende Funktion. Er setzt sich aus sieben Mitgliedern des Kreistags und Vertretern verschiedener Jugendhilfeorganisationen zusammen. Hier geht es um alle Fragen der Jugendhilfe, um die Weiterentwicklung und Planung der Jugendhilfe und um die Förderung der freien Jugendhilfe.

Kontakt

Geschäftsstelle der Kreiswahlleitung
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Kommunal- und Prüfungsdienst
Schillerstraße 30, 89077 Ulm
wahl@alb-donau-kreis.de
0731/185-1206