Gemeinschaftliches Mittagessen
Welche Leistung wird erbracht?
Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Das Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause. Daher werden mit dieser Leistung die Mehrkosten ausgeglichen. Die Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden vollständig übernommen. Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z. B. belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst.
Wie funktioniert das?
Die Leistung muss für jedes Kind gesondert beantragt werden. Die Kosten werden nur übernommen, wenn Ihr Kind an einem gemeinschaftlichen Mittagessen teilnimmt, das unter schulischer bzw. KiTa-Verantwortung angeboten wird. Ein Mittagessen außerhalb der schulischen Räumlichkeiten findet auch dann in schulischer Verantwortung statt, wenn eine Kooperation zwischen Schule und entsprechender Einrichtung vorliegt.
Ein Kind/Jugendliche(r) kann auch an einer fremden Schule oder Kindertagesstätte ein gemeinschaftliches Mittagessen einnehmen. Die Kosten werden auch hierfür übernommen. Allerdings muss der Ort der Essenseinnahme in einer zumutbaren Entfernung zur Einrichtung liegen
Die Leistung wird wie folgt erbracht:
Der Bewilligungsbescheid über die Kostenübernahme des bezuschussten Anteils an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Ihr Kind ist dem Anbieter, der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung vorzulegen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Jugend und Soziales rechnet die Kosten für die Mittagsverpflegung direkt mit dem Anbieter, der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung ab. Bitte legen Sie ihm daher die entsprechenden Abrechnungsbögen vor, die Sie zusammen mit der Bewilligung erhalten.