Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung

Aufgaben

Zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes bearbeitet die Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. Unsere Verfahren dienen hauptsächlich folgenden Zielen:

  • Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft
  • Erhalt und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
  • Unterstützung öffentlicher Infrastrukturmaßnahmen

Je nach Verfahrensziel und -größe lassen sich diese Ziele mit verschiedenen Verfahrensarten erreichen (Regelverfahren, Unternehmensverfahren, vereinfachtes Verfahren, beschleunigte Zusammenlegung, freiwilliger Landtausch und freiwilliger Nutzungstausch).
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie alle wichtigen und aktuellen Informationen zu den Flurneuordnungsprojekten in den Landkreisen Alb-Donau-Kreis, Biberach und Reutlingen, sowie zu den Verfahrensarten allgemein.

Aktuelles, Ausbildung

Schülerpraktikum Ehingen (BORS, BOGY, Girl´sDay)

Möchten Sie sich erstmal einen Überblick in der Welt der Vermessung und Landentwicklung verschaffen? Gerne bieten wir dafür ein Praktikum an. Auch in Rahmen von BORS, BOGY und Girls´Day sind Sie bei uns in Ehingen herzlich willkommen!
Hierzu können Sie uns jederzeit und formlos kontaktieren.

Weitere Informationen:

Flyer, Infobroschüren:

Leitung der Dienststelle

Dienststellenleiter und Fachdienstleiter Flurneuordnung
Landkreis Biberach:
Christian Helfert
Hauptstraße 25
89584 Ehingen
Telefon: (07391) 779-2500
Telefax: (07391) 779-2600
E-Mail: flurneuordnung@alb-donau-kreis.de
Webseite: Flurneuordnung im Landkreis Biberach

Stellv. Dienststellenleiter und Fachdienstleiter Flurneuordnung
Alb-Donau-Kreis:
Marc Bierkamp
Hauptstraße 25
89584 Ehingen
Telefon: (07391) 779-2511
Telefax: (07391) 779-2600
E-Mail: flurneuordnung@alb-donau-kreis.de

Zu beachten bei Abgaben von Erklärungen

Erklärungen, die laut Gesetz schriftlich abzugeben sind, gelten per Email nur dann als rechtsverbindliche Erklärungen, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder einer der sonstigen Formen des § 3a Absatz 2 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechen.