Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot / Ferienreiseverordnung

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Feiertage sind:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober; in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
  • Allerheiligen (1. November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

Das Verbot gilt nicht für

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  • die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
  • den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Ausnahme Ferienreisezeit

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den nachfolgend genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.

Autobahnen:
1 A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
2 A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
3 A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
4 A 4 vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen
5 A 5 von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg
6 A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
7 A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
8 A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
9 A 9 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
10 A 10 Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau
11 A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
12 A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
13 A 67 von Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck
14 A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
15 A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
16 A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
17 A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
18 A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
19 A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
20 A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd.
Bundesstraßen: 
1 B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
2 B 96/E 251 ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg.

Das Verbot gilt nicht für

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  • die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
  • den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
  • den Transport von lebenden Bienen,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Verkehrsicherstellungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Kopie/n der Zulassungsbescheinigung/en Teil I
  • Dringlichkeitsbescheinigung des Auftragsgebers (aus dieser muss hervorgehen, warum die Fahrt/en an einem Sonn- und Feiertag bzw. in der Ferienreisezeit stattfinden müssen)

Hinweis:

Für jedes Fahrzeug oder jede Fahrzeugkombination ist ein separater Antrag zu stellen.

Antrag

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen (Sonntagsfahrverbot und/oder Ferienreiseverordnung)

Ansprechpartner

Sven Wolff
Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Verkehr und Mobilität,
Schillerstraße 30, 89077 Ulm
Telefon: (0731 185-1434
PC-Fax: (0731) 185-22 1434
E-Mail: sven.wolff@alb-donau-kreis.de

Ansprechpartner

Wer macht was?

Informationspflicht gemäß Datenschutzgrundverordnung

Informationen zum Datenschutz in der Straßenverkehrsbehörde (PDF | 101,9 KB)

Formulare und Anträge

Formulare und Anträge zu verkehrsrechtlichen Genehmigungen finden Sie hier