Umtausch der Papierführerscheine: Frist für Personen ab dem Jahrgang 1971 läuft im Januar 2025 aus

Hier ist ein Foto von einer Hand zu sehen, die einen alten deutschen Führerschein hält. Der Führerschein ist rosa und trägt die Aufschrift „FÜHRERSCHEIN“ mit einem großen „D“ in einem Kreis oben. Im Hintergrund liegen ein Schlüsselbund und ein kleines braunes Etui auf einer Tischdecke mit feinem Muster.

Bis zum Jahr 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise – je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr, um lange Wartezeiten zu vermeiden. Die nächste Frist läuft am 19. Januar 2025 ab und betrifft Personen ab dem Jahrgang
1971.

So ist der Umtausch organisiert:

In einem ersten Schritt werden die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine umgetauscht. Der Umtausch erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsdatum der Fahrerin oder des Fahrers. Die nächste Frist läuft, wie oben erwähnt, am 19. Januar 2025 aus und betrifft Personen ab dem Jahrgang 1971.

Ab dem Jahr 2026 laufen – ebenfalls gestaffelt – die Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine ab. Für deren Umtauschfrist ist das Ausstellungsjahr des Führerscheins entscheidend. Das Ausstellungjahr ist auf der Vorderseite des Führerscheins eingetragen.

Die genaue Auflistung der Fristen für alle Jahrgänge sind online unter www.alb-donau-kreis.de/fuehrerscheine einsehbar. Wer möchte, kann seinen alten Führerschein aber auch deutlich vor Ablauf der Frist umtauschen und somit längere Wartezeiten auf den neuen Führerschein umgehen.

So funktioniert der Umtausch…

1. Antrag online herunterladen oder im Rathaus abholen

Bürgerinnen und Bürger des Alb-Donau-Kreises, die den Umtausch ihres alten Führerscheins beantragen möchte, können den Antrag online unter diesem Link herunterladen: https://www.alb-donau-kreis.de/startseite/dienstleistungen+service/fuehrerscheine.html und per Post an die Führerscheinstelle schicken. Zusätzlich liegen die Formulare in den Rathäusern aus sowie in Ehingen – anstelle des Rathauses – im Vorraum des Ritterhauses (Hauptstraße 41). Eine persönliche Vorsprache in der Führerscheinstelle ist nicht notwendig.

2. Notwendige Unterlagen

  • Kopie des gültigen Personalausweises (bei Ausländern eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels und wenn möglich des Reisepasses)
  • Kopie des bisherigen Führerscheins (Vorder- und Rückseite)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als ein Jahr)

Bei Beantragung der Klasse CE eingeschränkt (Lkw über 7,5 Tonnen) sind zudem folgende Unterlagen erforderlich:

  • augenärztliche Bescheinigung nach Anlage 6 FeV im Original
  • ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 FeV im Original
  • ein Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs

3. Antrag abgeben

Der Antrag kann zusammen mit den notwendigen Unterlagen per Post an das Landratsamt Alb-Donau-Kreis verschickt, in den Hausbriefkasten des Landratsamtes eingeworfen oder in den Rathäusern abgegeben werden. In Ehingen sollten Bürgerinnen und Bürger den Briefkasten der Führerscheinstelle im Vorraum des Ritterhauses nutzen. Bei der Abgabe im Rathaus kann die Gemeindeverwaltung zusätzliche Gebühren erheben.

4. Neuen Führerschein abholen

Auf dem Antrag kann bereits ausgewählt werden, ob der neue Führerschein im Landratsamt oder bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden soll. Auch hier kann die Gemeindeverwaltung zusätzliche Gebühren erheben, wenn der Führerschein dort abgeholt wird. Für die Stadt Ehingen gilt wieder, dass die Abholung im Ritterhaus bei der Führerscheinstelle erfolgt.

Sobald der neue Führerschein da ist, werden die Bürgerinnen und Bürger durch die Führerscheinstelle kontaktiert. Um diesen abzuholen, muss ein persönlicher Termin vereinbart werden – je nach Wunsch in der Führerscheinstelle des Landratsamtes oder im Rathaus. Der alte Führerschein muss bei diesem Termin zwingend abgegeben oder entwertet werden. Wenn eine andere Person als die Inhaberin oder der Inhaber den Führerschein abholen soll, ist eine schriftliche Vollmacht notwendig.

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis erhebt für den Umtausch eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro, bei einem Umtausch über die Gemeindeverwaltungen können möglicherweise weitere Gebühren hinzukommen.