Verdienstausfall in der Isolation/Quarantäne
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Wenn Sie als Arbeitnehmer wegen einer vom Gesundheitsamt angeordneten Isolation oder Quarantäne nicht arbeiten können, bekommen Sie eine Entschädigung. Das sieht das Infektionsschutzgesetz vor.
Dies gilt jedoch nur für immunisierte (vollständig geimpfte oder genesene) Personen. Nicht-Immunisierte Personen müssen mit einer Ablehnung von Entschädigungsanträgen rechnen. Es gibt davon bestimmte Ausnahmeregelungen. Diese finden sich auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg.
Erziehungsberechtigte können eine Entschädigung beantragen, wenn
- die ganze Schule oder die ganze Klasse Ihres Kindes wegen des Corona-Virus geschlossen wird oder
- Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht beendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und Sie in der Quarantäne Ihres Kindes deswegen zu Hause bleiben müssen. Das gilt nur, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.
Die Entschädigung können Sie online beim Regierungspräsidium Tübingen beantragen unter www.ifsg-online.de. Bitte sehen Sie von dem Einreichen der Anträge auf Entschädigung beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis ab.
Hinweis: Beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis fälschlicherweise eingegangene Anträge werden zur Bearbeitung an das Regierungspräsidium Tübingen weitergeleitet. Die Datenschutzerklärung der Regierungspräsidien für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen finden Sie hier: datenschutzerklaerung_BW.pdf (ifsg-online.de)
Arbeitsunfähigkeit während einer Covid-19-Erkrankung
Wenn Sie wegen Ihrer Covid-19-Erkrankung krankgeschrieben sind, gelten die üblichen Regeln der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen. Dieser kann die Erstattung der ausgezahlten Beträge beantragen. Ab der siebten Woche müssen Arbeitnehmer einen zusätzlichen Antrag einreichen.