"Opferpension" und Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen, die in der ehemaligen DDR eine rechtsstaatswidrig Freiheitsentziehung erlitten haben, eine besondere monatliche Zuwendung ("Opferpension") oder eine Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG erhalten.
Die Berechtigung ist durch den Rehabilitierungsbeschluss (oder dem Kassationsbeschluss) beziehungsweise mit der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz nachzuweisen.
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