Lebensmittelüberwachung
Aufgaben (einschl. Verbraucherschutz)
Die Überwachung der Lebensmittel und Bedarfsgegenstände (wie z.B. Kleidung, Kosmetikartikel, Spielsachen, häusliche Pflegemittel) dient in erster Linie dem Schutz der Verbraucher.
Allein im Alb-Donau-Kreis werden rund 5700 Betriebe überwacht. Die Kontrollen werden von den Lebensmittelkontrolleuren und Amtstierärzten/Innen des Fachdienstes gemeinsam durchgeführt. Bei der Entnahme und Untersuchung von Proben wird eng mit den Chemischen- und Veterinär-Untersuchungsätern des Landes zusammengearbeitet. Erkranken mehrere Personen gleichzeitig und ist ein Bezug zum Lebensmittelverzehr nachgewiesen, handelt es sich um so genannte Gruppenerkrankungen, die im Schulterschluß mit dem Fachdienst Gesundheit behandelt werden.
Die Überwachung erfolgt in der Regel im Rahmen von unangemeldeten Betriebsbesichtigungen. Bestehende Mängel sollen beseitigt bzw. deren Entstehen verhindert werden. Dabei können Auflagen erteilt, Betriebe vorübergehend geschlossen und Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
Unter dem Gesichtspunkt der Vorbeugung nehmen Amtstierärzte/Innen und Lebensmittelkontrolleure Stellung zu Baugesuchen und unterhalten enge Kontakte zu Verbraucherverbänden, Herstellervereinigungen und Innungen. Weitere Aufgaben sind u.a. die Unterrichtung und Schulung der zukünftigen Gastronomen, Personalschulungen, sowie Hilfe beim Aufbau von Eigenkontrollsystemen. Denn nach dem neuen EU-Lebensmittelrecht ist jeder Lebensmittelunternehmer für die ordnungsgemäße Herstellung, Lagerung und Behandlung von Lebensmitteln verantwortlich und muss dies dokumentieren.
Verbraucherschutz
Die Europäische Union verlangt in ihren Richtlinien, dass die Verbraucher "from the stable to the table" (bei der gesamten Lebensmittelkette "vom Stall bis auf den Tisch") umfassend geschützt werden.
Der Verbraucher soll vor gesundheitlichen Gefahren, aber auch vor Täuschung und Irreführung durch Lebensmittel geschützt werden. Die Verantwortung für die Produkte haben diejenigen, die Lebensmittel erzeugen, herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Sie müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht dafür sorgen, dass der Verbraucher stets einwandfreie, d.h. gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel erhält.
Lebensmittel sollen frisch, optisch ansprechend, gut schmeckend und vor allem gesundheitlich unbedenklich sein. Gerade die letzte Eigenschaft können Verbraucher selbst nicht überprüfen. Eine offizielle Lebensmittelüberwachung ist daher unerlässlich - nicht nur für den Verbraucher, sondern auch für die Lebensmittelindustrie, denn nur dadurch lässt sich dauerhaft das so wichtige Vertrauen der Verbraucher erhalten.
Verbraucherschutzinformationen
Zu aktuellen Informationen bezüglich des Verbraucherschutzes verweisen wir auf folgenden Link:
www.verbraucherministerium.de/verbraucher/verbraucherinfos
Verbraucherbeschwerde
Für Bürgerinnen und Bürger gibt es die Möglichkeit, gekaufte Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände zur Begutachtung einzureichen, wenn der Verdacht besteht, dass diese nicht der berechtigten Verbrauchererwartung oder der gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Gründe für eine Beschwerde können zum Beispiel vorliegen, wenn ein Lebensmittel untypisch riecht oder schmeckt, offensichtlich verdorben ist, zu körperlichen Beschwerden geführt hat oder Kennzeichnungsmängel aufweist.
Mangelhafte Waren können direkt im Geschäft reklamiert werden. Es ist jedoch auch möglich den Mangel beim Fachdienst Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten- als untere Lebensmittelüberwachungsbehörde - anzuzeigen. Dazu sollten Herkunft und Kaufdatum der Ware angegeben werden. Das beanstandete Lebensmittel und am besten die dazugehörige Verpackung können direkt im Haus des Landkreises - Fachdienst Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten, Schillerstrasse 30, 89077 Ulm abgegeben werden.
Die Untersuchung und Begutachtung zweifelhafter Erzeugnisse werden in der Regel kostenlos vorgenommen.
Telefonischer Erstkontakt wegen Verbraucherbeschwerden:
- Fachdienst Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten: (0731) 1 85-17 40
- Wochenende/Feiertage: Polizeidirektion Ulm, (0731) 1 88-0
Ergebnisse amtlicher Kontrollen der Lebensmittelüberwachung (§ 40 Abs.1a LFGB)
Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über
- Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) sowie
- alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist
zu informieren. Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 müssen durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert. Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes besteht ein besonderes Interesse der Verbraucher zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind. Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.3.2018 (1 BvF 1/13) in der Bekanntmachung vom 18.05.2018 (BGBl. I S. 650) ist § 40 Abs. 1a insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist. Es obliegt dem Gesetzgeber zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Die angegriffene Vorschrift darf bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter angewandt werden. Daher wird in Baden-Württemberg die Veröffentlichungspraxis wieder aufgenommen. Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.
Mitteilungspflichten bei Dioxinen und PCB
Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB elektronisch an den Fachdienst Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten zu melden. Die elektronische Vorlage kann über folgenden Link heruntergeladen werden: www.bvl.bund.de/dioxin - dort in der rechten Spalte das Muster einer Erfassungstabelle für Lebensmittelunternehmen wählen.
Bitte senden an:
veterinaeramt@alb-donau-kreis.de
Merkblätter
- Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten
- Leitfaden "Management lebensmittelassoziierter Infektionen in Baden-Württemberg
- Merkblatt "Behandlung und Kennzeichnung von unverpacktem Käse"
- Merkblatt "Frittierfette"
- Merkblatt "Kennzeichnung von Allergenen und Zustzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln"
- Merkblatt "Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln im Gastronomiebereich und bei der Gemeinschaftsverpflegung"
- Merkblatt "Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und kakaohaltiger Fettglasur in Lebensmitteln bei loser Abgabe in Bäckereien und Konditoreien"
- Merkblatt "Kennzeichnung von unverpacktem Speiseeis"
- Merkblatt "Aufstellung und Betrieb von Rohmilchausgabeautomaten"
- Merkblatt "QUID – Mengenkennzeichnung von Zutaten bei Fleischerzeugnissen"
- Merkblatt "Büfetts und Theken zur Selbstbedienung"
- Merkblatt "Feta, Käse in Lake, Erzeugnisse aus Magermilch und Pflanzenfett auf der Speisekarte oder am Schild an der Ware - Welches Erzeugnis muss wie gekennzeichnet werden?"
- Merkblatt "Kennzeichnung von Döner Kebab und ähnlichen Erzeugnissen"
- Merkblatt "Kennzeichnung von Schicken, Formfleischerzeugnissen und Imitaten auf der Speisekarte oder am Schild an der Ware"
- Formen der Wildbretvermarktung (PDF | 426,6 KB)
- Vermarktung Farmwildfleisch (PDF | 226,5 KB)
Hier geht es zu den Formularen.